Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sonder- und Wegerechte

Feuerwehreinsatz und Straßenverkehr


Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind die Polizei, der Bundesgrenzschutz,
der Zoll, die Bundeswehr, der Katastrophenschutz und auch die Feuerwehr befreit, soweit dies
zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.

 
Wir unterscheiden :
1. Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO)
     
(Befreiung von den Verkehrsregeln)

2. Wegerecht nach § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO)
(Fahren mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn)
Sonderrechte (§ 35 StVO)

                                                                                                                             
1. Wirkung der Sonderrechte


Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, fast alle Regeln der StVO außer Acht zu lassen, z.B.
·  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
·  Nichtbeachten der Vorfahrt
·  Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken
·  Fahren auf der linken Fahrbahnseite, auf Rad- und Gehwegen
·  Nichtbeachten von Lichtzeichen (Verkehrsampeln)
·  Befahren von Einbahnstraße in falscher Richtung
·  Inanspruchnahme ganzer Fahrbahnen im Einsatz
Wenn sie unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden.


Die Befreiung gilt nicht für andere Verkehrs- und Strafgesetze


So bleiben z.B. das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrszulassungsordnung und auch
das Strafgesetzbuch auch für die Feuerwehr im Einsatz uneingeschränkt gültig. Weiter gilt §
36 Abs. 1 StVO, nach dem Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen sind.


Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten


Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist, dass
·  Die Feuerwehr hoheitliche Aufgaben aufgrund von Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu erfüllen hat,
·  Die Inanspruchnahme von Sonderrechten dringend geboten ist, d.h. der hoheitliche Auftrag
bei voller Beachtung aller Verkehrsregeln gar nicht, nur unzureichend oder nicht schnell
genug erfüllt werden könnte,
·  die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird, d.h. keine
Gefährdung und Schädigung schuldhaft verursacht werden dürfen.


Sonderrechtsfahrten mit privateigenem Kraftfahrzeug


Bei Einsätzen der Feuerwehr ist es bisweilen unumgänglich, Einsatzkräfte, ggf. Einsatzmittel,
mit privaten Kraftfahrzeugen zum Einsatzort zu bringen. Auch fahren Feuerwehrmänner, die
das Feuerwehrhaus nicht schnell genug erreichen, mit ihrem Privatfahrzeug direkt zum
Einsatzort. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten wird von der StVO beim Vorhandensein
der genannten Voraussetzungen gestattet, sollte jedoch nicht ausgenutzt werden. In diesem
fall werden besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrers gerichtet, weil
sein Privatfahrzeug nicht als Fahrzeug mit Sonderrechten erkennbar ist.


2.Wegerecht (§ 38 StVO)

Wirkung des Wegerechts


Die Nutzung des Wegerechts bewirkt, dass Verkehrsteilnehmer dem Wegerechtsfahrzeug
sofort freie Bahn zu schaffen haben. Dabei kommt es auf die jeweilige Verkehrssituation an,
welche Maßnahmen die übrigen Verkehrsteilnehmer treffen müssen, um dem
Wegerechtsfahrzeug die zügige ungehinderte Weiterfahrt zu ermöglichen.

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wegerechts


Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wegerechts ist, dass höchste Eile geboten ist, um
z.B.
·  Menschenleben zu retten,
·  eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden,
·  bedeutende Sachwerte zu erhalten
Über die Inanspruchnahme des Wegerechts entscheiden Einsatzleiter, Feuerwehr-
Einsatzleitzentrale, ggf. nach Dienstanweisung die Fahrer von Wegerechtsfahrzeugen. Dabei
ist immer die bekanntgewordene Gefahrenlage ausschlaggebend.


Blaues Blinklicht und Einsatzhorn


Nur blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen gewähren dem Wegerechtsfahrzeug
Vorrang. Blaues Blinklicht allein erwirkt kein Vorrecht, es ermahnt die Verkehrsteilnehmer
nur zur erhöhten Vorsicht. Blaues Blinklicht allein darf z.B. nur zur Warnung an Unfall- oder
sonstigen Einsatzstellen und Einsatzfahrten verwendet werden.
Ein am Privatfahrzeug angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ ist
weder in der StVZO noch in der StVO vorgesehen. Es kann deshalb kein Ersatz für blaues
Blinklicht und Einsatzhorn bedeuten und ein Wegerecht nicht begründen
.


 Sorgfaltspflichten


Selbst bei Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten sind Fahrer von
Feuerwehrfahrzeugen nicht ihrer Sorgfaltspflicht entbunden. Sie müssen sich davon
überzeugen, dass andere Verkehrsteilnehmer Fahrzeuge mit Wegerechtssignalen erkannt und
ihr Fahrverhalten entsprechend darauf abgestellt haben. Für Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen
und privateigener Kraftfahrzeuge im Einsatz gilt die allen Verkehrsteilnehmern auferlegte
Sorgfaltspflicht uneingeschränkt. Je weniger Verkehrsregeln beachtet werden, umso größer
muß die Sorgfalt sein. Wer Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gebührend zu berücksichtigen, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Blaulicht ist kein
Freibrief, heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.